RS OGH 2017/6/7 3Ob67/17z

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Veröffentlicht am 07.06.2017
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Rechtssatz

§ 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung – hier also des Maklervertrags – geleistet wurden.Paragraph 15, BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung – hier also des Maklervertrags – geleistet wurden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 67/17z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131556

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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