Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 1 EAG gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch einen Anlagenbetreiber mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der Verordnung auf Grundlage des § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes - HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021, abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 bei der Umweltbundesamt GmbH eingelangt sein. Diese dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.Die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EAG gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch einen Anlagenbetreiber mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der Verordnung auf Grundlage des Paragraph 16, Absatz 2, des Holzhandelsüberwachungsgesetzes - HolzHÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,, abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 bei der Umweltbundesamt GmbH eingelangt sein. Diese dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich der Vorgaben in Art. 38 Abs. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, ABl. L Nr. 334 vom 31.12.2018 S. 1, für die Emissionsmeldung des Jahres 2023, die im Einklang mit § 9 EZG 2011 bis 31. März 2024 zu übermitteln und gemäß § 10 EZG 2011 zu überprüfen ist.Absatz 2, gilt sinngemäß hinsichtlich der Vorgaben in Artikel 38, Absatz 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012,, ABl. L Nr. 334 vom 31.12.2018 S. 1, für die Emissionsmeldung des Jahres 2023, die im Einklang mit Paragraph 9, EZG 2011 bis 31. März 2024 zu übermitteln und gemäß Paragraph 10, EZG 2011 zu überprüfen ist.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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