§ 6 BMEN-VO Registrierung von Zertifizierungsstellen

BMEN-VO - Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen undeine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Artikel 11, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und
    3. 3.Ziffer 3sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register einzurichten und zu betreiben. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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