Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Anlagenbetreiber haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sein muss.Anlagenbetreiber haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sein muss.
(2)Absatz 2,Die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Ausstellung der Zertifikate an Anlagenbetreiber erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems unter unmittelbarer Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
(3)Absatz 3,Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist. Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, die Vor-Ort-Kontrolle zu begleiten.
(4)Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BMEN-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BMEN-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BMEN-VO