§ 7 BMEN-VO Überwachung der Zertifizierungsstellen

BMEN-VO - Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. 3.Ziffer 3Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. 4.Ziffer 4Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder bei einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.
  3. (3)Absatz 3,Auf Anfrage der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diese zu übermitteln.Auf Anfrage der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins, an diese zu übermitteln.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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