Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:
1.Ziffer einsBegleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
2.Ziffer 2Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 6,;
3.Ziffer 3Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 7,
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 BMEN-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BMEN-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 BMEN-VO