§ 9 BMEN-VO Kostenersatz

BMEN-VO - Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:

  1. 1.Ziffer einsBegleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
  2. 2.Ziffer 2Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 6,;
  3. 3.Ziffer 3Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 7,
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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