§ 9 Bgld. WSRV Abschussliste; Abschussbuch

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zur Führung der Abschussliste (§ 85 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß § 158 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, bereit gestellte Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.

In Kraft seit 14.05.2019 bis 31.12.9999
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