§ 2 Bgld. WSRV Ganzjährig geschontes Wild; ganzjährig jagdbares Wild

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

1.

Haarwild:

a)

Schalenwild

aa)

Schwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)

bb)

Elchwild

b)

Raubwild

aa)

Braunbär

bb)

Luchs

cc)

Wolf

dd)

Fischotter

ee)

Wildkatze

ff)

Steppeniltis

gg)

Goldschakal

2.

Federwild:

a)

Trappen

b)

Auerwild

c)

Birkwild

d)

Haselwild

e)

Hohltaube

f)

Blässgans

g)

Rothalsgans

h)

Reiher

i)

Rallen (ausgenommen Blässhuhn)

j)

Kormoran

k)

Tag- und Nachtgreifvögel

l)

Kolkrabe

m)

Eichelhäher

n)

Aaskrähe

o)

Elster

p)

Doppelschnepfe

(2) Folgende Tiere dürfen während des ganzen Jahres bejagt werden:

1.

Schwarzwild (ausgenommen säugende Bache)

2.

Wildkaninchen

3.

Waschbär

4.

Marderhund

5.

Fuchs

6.

Stein- und Hausmarder

7.

Waldiltis

8.

großes Wiesel oder Hermelin

9.

kleines Wiesel

In Kraft seit 18.05.2017 bis 31.12.9999
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