Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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