§ 53 Bgld. GemBG 2014 Geschenkannahme

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Gemeindebediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es den Gemeindebediensteten untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Gemeindebediensteten nicht die Absicht verfolgen, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Gemeindebediensteten nicht die Absicht verfolgen, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. (3)Absatz 3,Ehrengeschenke sind Gegenstände, die den Gemeindebediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeindebediensteten dürfen Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie haben ihre Gemeinde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Vermögen der Gemeinde zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können den Gemeindebediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. (6)Absatz 6,Ein Vorteil, der Gemeindebediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstliches oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihnen angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. 3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. 4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. (7)Absatz 7,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gemeindebediensteten durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllen,die Gemeindebediensteten durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich der Gemeinde oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Gemeindebediensteten als solche tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. 4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. 6.Ziffer 6keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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