§ 55 Bgld. GemBG 2014 Bezüge

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Den Gemeindebediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulage).

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt den Gemeindebediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts (und der Kinderzulage), die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Stehen Gemeindebediensteten während des Kalendervierteljahres, für das ihnen die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe, in welche die Gemeindebediensteten eingereiht sind.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 Bgld. GemBG 2014
§ 56 Bgld. GemBG 2014