§ 68 Bgld. GemBG 2014 Überstellung und Vorbildungsausgleich

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Überstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen haben.

(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und

1.

werden sie anschließend von einer anderen Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe gv1 überstellt oder

2.

befinden sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in der Entlohnungsgruppe gv1,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Schließen Gemeindebedienstete gemäß Z 2, die bereits das Studium gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen haben, das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1.

einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(5) Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.

(6) Wurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 Bgld. GemBG 2014
§ 69 Bgld. GemBG 2014