(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
1. | in ein anderes Entlohnungsschema oder | |||||||||
2. | in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden. |
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
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