§ 68 Bgld. GemBG 2014 Überstellung und Vorbildungsausgleich

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Überstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in Das Besoldungsdienstalter der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Entlohnungsgruppen gv2, gv3, gv4, gv5, gh1 bis gh5;

2.

Entlohnungsgruppe gv1.

(3) Werden Gemeindebedienstete ausGemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich deren Entlohnungsstufen und VorrückungstermineÜberstellung nicht.

(4) Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihnen diejenige Entlohnungsstufe und derjenige Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie die Zeiten, die für die Vorrückung in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend waren, in einem um sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten; für Gemeindebedienstete mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 beträgt dieses Ausmaß vier Jahre.

(5) Erfüllen Gemeindebediensteten das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 erst nach Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe agv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, sind ihre Entlohnungsstufe und ihr Vorrückungsterminwenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit Wirkung vom Tageinem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzenDienstverhältnisses abgeschlossen haben.

(62) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und

1.

werden sie anschließend von einer anderen Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe gv1 überstellt oder

2.

befinden sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in der Entlohnungsgruppe gv1,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Schließen Gemeindebedienstete gemäß Z 2, die bereits das Studium gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen haben, das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1.

einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(5) Werden Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihnen die Entlohnungsstufeändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sie die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war nur insoweit, als Gemeindebedienstetedie Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hättenÜberstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.

(76) Sind GemeindebediensteteWurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wordenAbzug gebracht und werden sie nachherspäter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so sind sie soist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden sindverbessern.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

(1) Überstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in Das Besoldungsdienstalter der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Entlohnungsgruppen gv2, gv3, gv4, gv5, gh1 bis gh5;

2.

Entlohnungsgruppe gv1.

(3) Werden Gemeindebedienstete ausGemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich deren Entlohnungsstufen und VorrückungstermineÜberstellung nicht.

(4) Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihnen diejenige Entlohnungsstufe und derjenige Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie die Zeiten, die für die Vorrückung in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend waren, in einem um sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten; für Gemeindebedienstete mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 beträgt dieses Ausmaß vier Jahre.

(5) Erfüllen Gemeindebediensteten das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 erst nach Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe agv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, sind ihre Entlohnungsstufe und ihr Vorrückungsterminwenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit Wirkung vom Tageinem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzenDienstverhältnisses abgeschlossen haben.

(62) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und

1.

werden sie anschließend von einer anderen Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe gv1 überstellt oder

2.

befinden sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in der Entlohnungsgruppe gv1,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Schließen Gemeindebedienstete gemäß Z 2, die bereits das Studium gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen haben, das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1.

einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(5) Werden Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihnen die Entlohnungsstufeändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sie die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war nur insoweit, als Gemeindebedienstetedie Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hättenÜberstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.

(76) Sind GemeindebediensteteWurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wordenAbzug gebracht und werden sie nachherspäter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so sind sie soist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden sindverbessern.

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