§ 12 Bgld. G-PVG Verfahrensbestimmungen für den Personalvertreterausschuss

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 10 und 16 sind in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, vom Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle von deren Leiter - in sonstigen Angelegenheiten vom Bürgermeister, dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung mit diesem mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig zu verhandeln.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Das zuständige Organ der Personalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des zuständigen Organs der Personalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 Z 1) des zuständigen Organs der Personalvertretung zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von dem im Abs. 1 genannten Organ schriftlich festzuhalten.

(5) Bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (§ 11 Abs. 1 Z 14) kommt dem zuständigen Organ der Personalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Dienstpostenplanes ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat nachweislich zuzuleiten.

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder vermag das in Abs. 1 genannte Organ den Einwendungen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht im vollen Umfang zu entsprechen, so hat es dies dem zuständigen Organ der Personalvertretung unter Angabe der Gründe binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das in Abs. 1 genannte Organ schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht nachzukommen vermag.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes fallen, die vom zuständigen Organ der Personalvertretung erhobenen Einwendungen und Gegenvorschläge oder eingebrachten Anträge, Anregungen und Vorschläge in die Beratungen miteinzubeziehen.

(8) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Gemeindevorstand über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt; in diesem Fall ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Bürgermeister über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt.

Gleichzeitig kann das zuständige Organ der Personalvertretung verlangen, dass der Bürgermeister mit ihm Verhandlungen über die betreffende Angelegenheit führt. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.

(10) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in Z 3 genannten, und Maßnahmen nach § 11 Abs. 1, ausgenommen die in Z 7, 8, 9 und 14 genannten, hinsichtlich der das zuständige Organ der Personalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

(11) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, dass nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hierdurch betroffen wird.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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