§ 14 Bgld. G-PVG Wahlgrundsätze

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und die Vertrauenspersonen werden von den wahlberechtigten Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - unbeschadet des § 19 Abs. 7 - persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.

(2) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.

(3) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden von den Mitgliedern und derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern der Mitglieder des Personalvertreterausschusses aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Für die Heranziehung der Ersatzmitglieder gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Bgld. G-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Bgld. G-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Bgld. G-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Bgld. G-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Bgld. G-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. G-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Bgld. G-PVG
§ 15 Bgld. G-PVG