§ 4 Bgld. G-PVG Dienststellen

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, anderen Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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