§ 3 Bgld. G-PVG Organe

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

die Bedienstetenversammlung;

2.

der Personalvertreterausschuss (Vertrauenspersonen);

3.

der Zentralausschuss;

4.

der Personalvertreter(Zentral)wahlausschuss.

(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

(3) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung und des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§§ 4 und 5), bei der der Personalvertreterausschuss errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.

(5) Die Gesamtheit der vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuss - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Personalvertreter(Zentral)ausschusses (der Vertrauensperson).

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. G-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. G-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. G-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. G-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. G-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. G-PVG
§ 4 Bgld. G-PVG