§ 8 Bgld. G-PVG Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Personalvertreterausschuss obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist. Ist kein Zentralausschuss zu bilden, obliegen dem Personalvertreterausschuss auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben.

(2) Dem Personalvertreterausschuss obliegt insbesondere die Mitwirkung

1.

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

2.

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

3.

bei der Anordnung von Überstunden, soweit absehbar ist, dass diese voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zu leisten sind;

4.

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, soweit damit generelle Änderungen in der Organisation verbunden sind, und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Mit dem Personalvertreterausschuss ist das Einvernehmen herzustellen:

1.

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses hinausgehen;

2.

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;

3.

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

(4) Dem Personalvertreterausschuss sind mitzuteilen:

1.

die Aufnahme von Bediensteten;

2.

die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion);

3.

eine Unfallsanzeige;

4.

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand.

(5) Weiters obliegt es dem Personalvertreterausschuss,

1.

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

2.

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

3.

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Der Personalvertreterausschuss ist vor solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

4.

in den Angelegenheiten der §§ 28 Abs. 3 und 31 tätig zu werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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