§ 11 Bgld. G-DSVO Aufgaben der auftraggebenden Stellen

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Aufträge der auftraggebenden Stelle zur Aufnahme oder Einstellung einer genehmigten Datenverarbeitung (§ 7) oder zur allfälligen Weiterleitung von Ergebnissen müssen dokumentiert sein und dürfen den Umfang der zugehörigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister nicht überschreiten. Die Verwendung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Datenverarbeitungsaufträge hat der Leiter der auftraggebenden Stelle zu erteilen.

(2) Für jede auftraggebende Stelle ist in Form einer Aufgabenverteilung festzulegen, wem und in welchem Umfang

a)

die Ermittlung, Benützung und Übermittlung von Daten einschließlich der allenfalls erforderlichen Protokollierung der Übermittlung,

b)

die Überlassung von Daten,

c)

die fachliche Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse,

d)

die gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherte Lagerung,

Archivierung und allenfalls Löschung von Datenträgern, obliegt. Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sich entsprechend Vertretungsregelungen zu treffen.

(3) Werden Daten nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder durch einen Dienstleister verarbeitet, hat die auftraggebende Stelle einen ausdrücklichen Auftrag für die Verarbeitung zu erteilen. In diesem Auftrag sind insbesondere die auftraggebende Stelle zu bezeichnen und die angeforderten Auswertungen näher festzulegen. Die Übergabe bzw. Übernahme von Daten ist zu bestätigen. Die Erteilung solcher Datenverarbeitungsaufträge kommt dem Leiter der auftraggebenden Stelle zu.

(4) Aufträge gemäß Abs. 3 können im Falle periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden und von der dienstleistenden Stelle (vom Dienstleister) einvernehmlich festzulegen sind.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. G-DSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. G-DSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. G-DSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Bgld. G-DSVO
§ 12 Bgld. G-DSVO