§ 4 Bgld. G-DSVO Datengeheimnis und Datensicherheit

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Allen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt,

1.

sich Daten unbefugt zu beschaffen,

2.

Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen

Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden,

3.

unzuständigen Stellen oder unbefugten Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.

(2) Alle Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Die Maßnahmen haben unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und je nach Art der Daten und nach Umfang und Zweck ihrer Verwendung bestehende Risken in allen schutzwürdigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken. Generelle und grundlegende Regelungen, die diesen Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen im Falle des § 1 Z 1 und 2 der Genehmigung des Bürgermeisters und im Falle des § 1 Z 3 der Genehmigung des Verbandsobmannes bzw. des Verwaltungsausschusses.

(4) Von allen auftraggebenden und dienstleistenden Stellen ist eine Sammlung der jeweils gültigen einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen aufgrund des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung anzulegen und so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten jederzeit über die für sie maßgeblichen Regelungen informieren können. Für auftraggebende Stellen, die Daten selbst verarbeiten, sowie für dienstleistende Stellen sind dieser Sammlung überdies technische Erläuterungen („Betriebs-Handbuch“) anzuschließen.

(5) Die Bediensteten sind über ihre nach dem Datenschutzgesetz, nach dieser Verordnung und den jeweiligen Dienstanweisungen einzuhaltenden Verpflichtungen zu belehren und über jede allfällige Änderung in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Geheimhaltung von Daten besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses weiter.

(6) Die Beachtung der Dienstanweisungen ist durch den Leiter der auftraggebenden und dienstleistenden Stelle oder durch besondere, von diesem bestimmte Beauftragte zu überwachen. Der Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 kann die Einhaltung dieser sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauftragte prüfen.

(7) Verstöße gegen die Pflichten gemäß Abs. 1, gegen die Maßnahmen nach Abs. 3 oder gegen sonstige Bestimmungen dieser Verordnung sind entsprechend den innerdienstlichen Vorschriften zu melden.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
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