§ 14 Bgld. G-DSVO Angabe der Registernummer

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
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