§ 15 Bgld. G-DSVO Antrag auf Auskunftserteilung

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Auskünfte gemäß § 11 DSG dürfen nur aufgrund schriftlicher Anträge eines Betroffenen erteilt werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden, aus denen Familien- und Vornahme, das Geburtsdatum und der Wohnort hervorgehen, den Nachweis seiner Identität mit dem Betroffenen zu erbringen. Im Falle eines Auskunftsbegehrens für juristische Personen oder Personengemeinschaften (§ 3 Z 2 DSG) hat der Antragsteller überdies nachzuweisen, daß er zur Vertretung der juristischen Personen oder Personengemeinschaft befugt ist.

(2) Der Antragsteller hat am Verfahren zur Auskunftserteilung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht von sich aus nach, ist er hiezu aufzufordern. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen oder früheren (§ 16 Abs. 1) Datenbeständen verlangt.

(3) Dem Antragsteller sind die für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erforderlichen Anleitungen unaufgefordert und unverzüglich zu geben.

(4) Hat der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung entsprochen und ergibt sich, daß für die Auskunftserteilung ein Kostenersatz vorzuschreiben ist, so ist dem Antragsteller die Höhe des Kostenersatzes so rasch als möglich mit der Aufforderung zur Einzahlung bekanntzugeben.

(5) Die Entrichtung eines vorgeschriebenen Kostenersatzes ist nachzuweisen. Bei Auskunftsbegehren, deren Erfüllung einer Kostenersatzpflicht unterliege, beginnt die im § 11 Abs. 1 DSG festgesetzte Frist für die Auskunftserteilung mit dem Nachweis der Entrichtung des Kostenersatzes zu laufen.

(6) Die Bearbeitung des Auskunftsantrages hat zu unterbleiben, wenn

a)

der Antragsteller seine Identität mit dem Betroffenen nicht ausreichend nachweist (Abs. 1).

b)

der Betroffene das Auskunftsbegehren trotz Aufforderung nicht konkretisiert oder am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat (Abs. 1 und Abs. 2) oder

c)

der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde (Abs. 5).

Der Antragsteller ist auf diese Regelung jeweils ausdrücklich hinzuweisen. Die Erledigung des Auskunftsbegehrens ist dem Betroffenen zu eigenen Handen zuzustellen. Eine direkte Ausfolgung an den Betroffenen ist nur gegen Nachweis der Identität und Übernahmebestätigung zulässig.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
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