§ 2 Bgld. G-DSVO Zweck

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zweck dieser Verordnung ist es für die im § 1 genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
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