§ 25 Bgld. AISG Statistische Erhebungen

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch:

1.

Messen, Wägen oder Zählen,

2.

Befragungen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.

Personengesellschaften des Handelsrechts.

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:

1.

in Form einer Vollerhebung oder

2.

in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung.

(4) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber verbunden ist, dürfen nur aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 oder besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

(5) Liegt eine Rechtsgrundlage im Sinne des Abs. 4 nicht vor, ist eine statistische Erhebung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(6) Bei einer statistischen Erhebung, die nicht nach Abs. 4 angeordnet wurde, darf die Landesstatistik nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. AISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. AISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. AISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. AISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 Bgld. AISG
§ 26 Bgld. AISG