§ 20 Bgld. AISG

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Meint die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebots gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 nicht den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, hat sie oder er dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebots bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in ihrem oder seinem Sinn abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann sie oder er die Feststellung durch die Ober- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebots gegen Vorschriften dieses Abschnitts verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Ober- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,

2.

die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebots,

3.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5.

ein bestimmtes Begehren und

6.

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.

(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung der Ober- bzw. Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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