§ 23 Bgld. AISG Ermittlung und Verarbeitung von Daten

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

1.

Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben,

2.

Ermittlung von Daten aus öffentlichen Registern,

3.

Ermittlung von Statistikdaten,

4.

Ermittlung von Verwaltungsdaten,

5.

statistische Erhebungen gemäß § 25.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Bgld. AISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Bgld. AISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Bgld. AISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Bgld. AISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Bgld. AISG
§ 24 Bgld. AISG