§ 19 BGG

BGG - Bebauungsgrundlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr

 

§ 19

 

Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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