§ 18 BGG

BGG - Bebauungsgrundlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 beziehen sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen, die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwendet wird, nach den bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften rechtlich zu beurteilen ist.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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