§ 21 BGG

BGG - Bebauungsgrundlagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.

(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 06.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 BGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 BGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 BGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 BGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 BGG
§ 22 BGG