Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung im festen Funkdienst und im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst im Frequenzbereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung – BFV)
StF: BGBl. II Nr. 12/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Formvorschriften

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Art der Frequenz

§ 5

Betriebsart

§ 6

Rufzeichen von Funksendeanlagen

§ 7

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

§ 8

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

4. Abschnitt

Innerstaatliche Planungsgrundlagen

§ 9

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 10

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 11

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 12

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 13

Antennen

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 14

Störungsbehandlung

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 16

Verlautbarungen

§ 17

Verweisungen

§ 18

In-Kraft-Treten

 

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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