§ 4 BFV Art der Frequenz

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsExklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn
    1. a)Litera adas Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens, oder
    2. b)Litera bfür öffentliche Zwecke betrieben wird, oder
    3. c)Litera cin einem Sprechfunknetz mindestens 40 Funksendeanlagen pro lokalem Einsatzgebiet, mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit oder mindestens 100 Funksendeanlagen in einem anderen als einem lokalen oder bundesweiten Einsatzgebiet eingesetzt werden sollen, oder das Funknetz eine hohe Gesprächsdichte erwarten lässt, oder
    4. d)Litera dein auf einer Gemeinschaftsfrequenz betriebenes Funknetz eine steigende Nutzungsdichte aufweist oder besondere Umstände der Befriedigung des Kommunikationsbedarfes auf einer Gemeinschaftsfrequenz entgegenstehen, oder
    5. e)Litera edas Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht.
  2. (2)Absatz 2Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.
  5. (5)Absatz 5Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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