§ 7 BFV Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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