Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFrequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.
(2)Absatz 2Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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