§ 13 BFV Antennen

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist der Aufstellungsort, die Richtcharakteristik und der Elevationswinkel der Antenne so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(2) Planungswerte für Richtantennen bei Funkstellen des festen Funkdienstes:

Frequenzbereich

minimaler Gewinn

maximaler horizontaler Öffnungswinkel

68,0 – 87,5 MHz

4 dB

140 Grad

146 – 174 MHz

7 dB

70 Grad

230,0 – 399,9 MHz

8 dB

70 Grad

406,1 – 470,0 MHz

9 dB

70 Grad

870 – 880 MHz

13 dB

50 Grad

915 – 925 MHz

13 dB

50 Grad

(3) Auf Höhenstandorten sind Richtantennen auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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