Art. 7 BFG 2017 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2017 - Bundesfinanzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2018 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminis ter für Finanzen bis 27. April 2018 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2018 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach Paragraph 3, Absatz 4, Rechnungslegungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,, bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminis ter für Finanzen bis 27. April 2018 genehmigt werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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