Art. 10 BFG 2017 Haftungsübernahmen

BFG 2017 - Bundesfinanzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2017 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2017 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013

  1. 1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 49, Absatz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  2. 2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. 3.Ziffer 3die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 600 Millionen Euro an Kapital und 1 600 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 600 Millionen Euro an Kapital und 1 600 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  4. 4.Ziffer 4die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 200 Millionen Euro an Kapital und 2 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 200 Millionen Euro an Kapital und 2 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  5. 5.Ziffer 5die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 700 Millionen Euro und im Einzelfall 120 Millionen Euro nicht überschritten wird;die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 700 Millionen Euro und im Einzelfall 120 Millionen Euro nicht überschritten wird;
  6. 6.Ziffer 6die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß § 2 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.(3) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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