Art. 13 BFG 2017 Personalplan

BFG 2017 - Bundesfinanzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2017 werden im Personalplan 2017 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2017 werden im Personalplan 2017 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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