Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2017 werden im Personalplan 2017 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2017 werden im Personalplan 2017 festgelegt (Anlage römisch vier).
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