Art. 15 BFG 2017 Verweisungen

BFG 2017 - Bundesfinanzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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