Art. 6 BFG 2011

BFG 2011 - Bundesfinanzgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen derselben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt,gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen derselben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Ziffer 3, handelt,
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 8HG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, 8HG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben. soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben. soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:
    1. a)Litera abei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
    2. b)Litera bbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird. Soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    3. c)Litera cbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-. Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2011 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 33 Millionen Euro erzielt worden sind:
    4. d)Litera dbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034. 2/51044 sowie 2/51054;
    5. e)Litera ebei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
    6. f)Litera fbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes. BGBI. Nr., 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2113205;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes. BGBI. Nr., 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2113205;
    7. g)Litera gbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr., 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr., 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
    8. h)Litera hbeim Voranschlagsansatz 1/ 24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger(Anm. 1) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634.
    9. i)Litera ibei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Voranschlagsansatz 1/15008, beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß Paragraphen 17 a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß Paragraphen 17 a und 53 Absatz 2 bis 4 BHG besteht;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs, 1 BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Abs, 1 BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

In Kraft seit 26.11.2011 bis 31.12.9999
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