Art. 11 BFG 2011 Personalplan

BFG 2011 - Bundesfinanzgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2011 werden im Personalplan 2011 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch elf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2011 werden im Personalplan 2011 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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