Art. 4 BFG 2011 Überschreitungsermächtigungen

BFG 2011 - Bundesfinanzgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Untergliederung sichergestellt ist.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2011 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist:bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a, BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist:
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (§§ 41 Abs. 6 Z 2 iVm 53 Abs. 5 BHG) zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist:bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (Paragraphen 41, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit 53 Absatz 5, BHG) zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist:
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 und 2 fallenden Rücklagen zugeführt werden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217. 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Ziffer eins und 2 fallenden Rücklagen zugeführt werden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217. 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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