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Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)