Art. 6 BFG 2010

BFG 2010 - Bundesfinanzgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleich- zuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleich- zuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Ziffer 3, handelt;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sicher- gestellt ist;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sicher- gestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:
    1. a)Litera abei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2010 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
    2. b)Litera bbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;
    3. c)Litera cbei allen Voranschlagsansätzen des Paragrafen 1/4600 für Leistungen gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
    4. d)Litera dbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
    5. e)Litera ebei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205.bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß Paragraphen 17 a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß Paragraphen 17 a und 53 Absatz 2 bis 4 BHG besteht;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 16.07.2010 bis 31.12.9999
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