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Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
b)Litera b bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
b)Litera b bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;