Art. 5 BFG 2010

BFG 2010 - Bundesfinanzgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushalts- leitenden Organen hergestellt wurde.Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushalts- leitenden Organen hergestellt wurde.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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