Art. 4 BFG 2010 Überschreitungsermächtigungen

BFG 2010 - Bundesfinanzgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Untergliederung sichergestellt ist.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungs- zwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151227, 2151247 bzw. 2151277 sicherzustellen ist;bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a, BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungs- zwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151227, 2151247 bzw. 2151277 sicherzustellen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (§§ 41 Abs. 6 Z 2 iVm 53 Abs. 5 BHG) zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2151237 sicherzustellen ist;bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (Paragraphen 41, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit 53 Absatz 5, BHG) zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2151237 sicherzustellen ist;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151217, 2151267 bzw. 2151287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Ziffer eins und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151217, 2151267 bzw. 2151287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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