§ 7 BEV-GA-V 2023 Theoretische Ausbildung

BEV-GA-V 2023 - BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
    2. 2.Ziffer 2eine individuelle Schwerpunktausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im technischen Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 172 Unterrichtseinheiten und besteht aus:

 

Unterrichtseinheiten

VAB Basislehrgang v1/v2 (bzw. Basislehrgang für rechtskundige Mitarbeitende)

80

VAB Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills

7

Individuelle Schwerpunktausbildung

84

Gesamt

172

  1. (3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2, welche im Verwaltungs- bzw. Support-Bereich verwendet werden, beträgt insgesamt mindestens 144 Unterrichtseinheiten und besteht aus:
In Kraft seit 20.10.2023 bis 31.12.9999
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