Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning, Selbststudium, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung oder anderen geeigneten Formen gestaltet werden, welche einer stetigen Evaluierung zu unterziehen sind.
(2)Absatz 2,Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (UE) erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
In Kraft seit 20.10.2023 bis 31.12.9999
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