Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der Grundausbildung wird den Bediensteten von der Ausbildungsleitung unter Mitwirkung der Führungskraft eine geeignete Mentorin oder ein geeigneter Mentor für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion erfolgt freiwillig.
In Kraft seit 20.10.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BEV-GA-V 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BEV-GA-V 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BEV-GA-V 2023